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Internationale Systeme der Leistungserbringung und Finanzierung

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Schrödinger-Saal
Plenary /
German and English language

Beitrag von Christine Stix-Hackl
Die Wirtschaftsverfassung der Europäischen Gemeinschaft zwischen
gemeinwirtschaftlichen Diensten und Wettbewerb

Staatliche Beihilfen sind nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag grundsätzlich unzulässig, denn die staatliche Begünstigung von Unternehmen droht den Wettbewerb zu verfälschen. Das gilt auch für staatliche Beihilfen zur Unterstützung von Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind. Es besteht jedoch die Gefahr, dass nicht jede Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Rahmen der Wettbewerbsbedingungen erbracht werden kann. So bestimmt Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag, dass die Wettbewerbsregeln bei solchen Dienstleistungen nur gelten, so weit die Anwendung dieser Regeln die Erfüllung der besonderen Aufgabe nicht verhindert.

Die wesentliche Bedeutung der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse für eine moderne europäische Gesellschaft unter entsprechender Berücksichtigung des besonderen Charakters dieser Dienstleistungen und die Rolle der Europäischen Union dabei ist zunehmend in den Mittelpunkt der politischen Diskussion gerückt. Kommission und Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sind, entsprechend ihrem jeweiligen Aufgabenbereich, gehalten, ihren Beitrag zur Klarstellung der gemeinschaftlichen Stellung solcher Dienstleistungen zu erbringen.
Dazu gehört neben der schwierigen Aufgabe, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse wirtschaftlicher Natur, die als solche grundsätzlich den Bestimmungen des EG-Vertrages unterliegen, von derartigen Dienstleistungen nicht-wirtschaftlicher Natur abzugrenzen, insbesondere auch die Frage, ob ein horizontaler Regelungsansatz im Vergleich zum bisher verfolgten sektorspezifischen Ansatz einen zusätzlichen Nutzen brächte oder nicht. Die Kommission hat in ihrem Weißbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse vom 12. Mai 2004 dargelegt, dass sie eine gesetzgeberische Initiative nicht vor Inkrafttreten des Verfassungsvertrages für Europa ergreifen wird.
Der Gerichtshof hat, hinsichtlich der staatlichen Finanzierung von Gemeinwohlverpflichtungen, die Freiheit der Mitgliedstaaten zur Gestaltung des Verhältnisses zwischen wettbewerbsorientierter Marktwirtschaft und einzelfallbezogener Intervention im allgemeinen Interesse grundsätzlich anerkannt: In seinem richtungsweisenden Urteil Altmark-Trans hat er unter Rückgriff auf die inhaltlichen Maßstäbe des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag ausdrücklich Kriterien genannt, bei deren Erfüllung entsprechende Ausgleichszahlungen nicht als Beihilfen anzusehen sind.

Botschafterin, Österreichische Botschaft Luxemburg
Director European Affairs MKB Nederland
Head, European Infrastructure Finance and PPP group, Partner, PricewaterhouseCoopers LLP UK
Inhaber der APC Media Consulting Kolumnist beim "Kurier", Publizist Chair

Dr. Christine STIX-HACKL

Botschafterin, Österreichische Botschaft Luxemburg

 Doktor der Rechtswissenschaften, Universität Wien
 Post-Graduate-Studium des Europarechts, Diplomabschluss, Europakolleg Brügge
seit 1982 Diplomatischer Dienst, Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
1984 Attachée, Österreichische Botschaft Prag
1985-1986 Stellvertretende Leiterin der Südtirol- und Südeuropa-Abteilung im BMaA
1987-1988 EU-Expertin des Völkerrechtsbüros im BMaA; u. a. auch Teilnahme an diversen internationalen Vertragsverhandlungen (OECD, UNEP, OSZE)
1989 Tätigkeit im Juristischen Dienst der EU-Kommission in Brüssel
1992-2000 Leiterin des EU-Rechtsdienstes im BMaA; Mitwirkung an den Verhandlungen über den EWR und über den Beitritt der Republik Österreich zur EU
1995-2000 Ständige Prozessvertreterin der Republik Österreich in Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz
 Leiterin der österr. Delegation in der EU-Ratsarbeitsgruppe "Cour de justice"; während der 1. EU-Präsidentschaft Österreichs - Vorsitz in dieser Ratsarbeitsgruppe
2000 Österreichische Generalkonsulin in Zürich
2000-2006 Als Generalanwalt Mitglied des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg
2005 Wahl zum Ersten Generalanwalt (Premier Avocat général) durch den Gerichtshof

Benne VAN POPTA

Director European Affairs MKB Nederland

1976-1979 Ministry of Finance, Treasury
1980-1986 Social and Economic Council
1986-1995 Ministry of Finance, Budget Department

Michael XXXVON DER SCHULENBURG

Head, European Infrastructure Finance and PPP group, Partner, PricewaterhouseCoopers LLP UK

 Qualified accountant in South Africa and the USA
 Chartered Financial Analyst
 Advised on privately financed infrastructure projects in Ireland, Greece, Canada, Holland, Norway, Poland, Israel, South Africa, Indonesia and India
 Led the project and corporate finance function at Group Five, a listed South African construction company, and was also a director of Intertoll, an international toll road operator and developer
 Head, Infrastructure Finance and PPP team at PricewaterhouseCoopers in South Africa for three years
 Head, European Infrastructure Finance and PPP group, also responsible for the roads project finance group

Alfred PAYRLEITNER

Inhaber der APC Media Consulting Kolumnist beim "Kurier", Publizist

1959-1961 Innenpol. Ressortchef "Express" Wien, danach ÖPK, freier Journalist
1967 stellv.Chefredakteur des ORF, Hauptabteilungsleiter Politik und Zeitgeschehen
1975-1979 Kommentarchef "Kurier" Wien
1979-1984 Chefredakteur "Dokumentationen", ORF
1984-1998 Chefredakteur "Bildung und Zeitgeschehen", ORF (Universum etc.)
 ständiger Kolumnist des "Kurier", Wien

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